Beglaubigung

Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften

Die Beglaubigungen der Ortsgerichte in Hessen haben die Besonderheit, daß sie öffentliche Beglaubigungen sind.

Diese besondere Form einer schriftlich niedergelegten Willenserklärung ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.

Rechtlicher Hintergrund:
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt folgende Arten von Willenserklärungen:


mündliche Willenserklärung [Tagesgeschäfte: Einkauf im Supermarkt, Kauf einer Tageszeitung]
schriftliche Willenserklärung [Schriftlicher Kaufvertrag: Kauf eines höherwertigen Gegenstandes mit Nachweismöglichkeit, z.B. Auto, Computer]
schriftliche Willenserklärung in öffentlich beglaubigter Form [Formerfordernis ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B.: Erbausschlagung, Antrag auf Eintragungen in das Grundbuch - Abteilung II oder III]
schriftliche oder mündliche Willenserklärung in notariell beurkundeter Form [Formerfordernis ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B.: Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Kapitalgesellschaft, Kaufvertrag über Grundstücke]

Die öffentliche Beglaubigung hat in der Hierarchie der Formerfordernisse einen hohen Rang und für den Rechtsverkehr eine große Bedeutung. Der Gesetzgeber möchte für besondere Rechtsgeschäfte sicherstellen, daß sich die Person über ihre Willenserklärung bewußt ist und die Folgen einer solchen Erklärung bedenkt. Es soll verhindert werden, daß eine wichtige rechtliche Erklärung vorschnell oder leichtfertig abgegeben wird.

Die öffentliche Beglaubigung wird oftmals auch freiwillig gewählt, ohne daß ein gesetzliches Formerfordernis vorliegt, um der Willensbekundung einen höheren Beweiswert zu geben.

Die Unterschriften und Abschriften werden vom Ortsgericht dann beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.