Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert schätzen von:
soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.Die örtliche Zuständigkeit des Ortsgerichts ist auf die jeweilige Gemarkung der Gemeinde/der Stadt bzw. eines Ortsteils begrenzt.