Diskriminierungsfreies hessisches Landesrecht

Hessisches Sozialministerium
Abteilung VII - Referat Jugend
Arbeitsbereich: Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen

Maßnahmenprogramm Antidiskriminierungspolitik für lesbische Bürgerinnen und schwule Bürger in Hessen

Im Rahmen dieses Maßnahmenprogrammes werden zahlreiche Vorschläge zur entsprechenden Änderung von Gesetzen gemacht; so auch zur Änderung des Ortsgerichtsgesetzes.


Regelungen zur Befangenheit

Änderungsgrundlage: Lebenspartnerschaftsgesetz

Zwingend? Ja, für Lebenspartnerschaften, sonst fakultativ

Art der Änderung: In § 8 Abs. 4 OGG wird geregelt, dass bestimmte Verwandte sowie Ehegatten nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein sollen. Dies könnte um „Eingetragene Lebenspartner und verfestigte nichteheliche Partnerschaft“ ergänzt werden.

In § 10 Abs. 1 wird umfassend die Befangenheit wegen Verwandtschaft geregelt. Auch hier sollten „Eingetragene Lebenspartner und verfestigte nichteheliche Partnerschaft“ ergänzt werden; beides könnte zwar auch über Absatz 2 (Selbstablehnung wegen Befangenheit) erreicht werden – dies ist jedoch nicht zu 100% gesichert, zumal nur Selbstablehnung möglich ist und die Verletzung des Grundsatzes keine Folgen hat.


Änderungsvorschlag zur Sterbefallsanzeige

Das Ortsgericht soll gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 8 über den ehelichen Güterstand berichten; die partnerschaftlichen Vermögensverhältnisse gemäß §§ 6,7 Lebenspartnerschaftsgesetz wären zu ergänzen.

Diese Änderung ist bereits bei der Neufassung der amtlichen Sterbefallsanzeige umgesetzt worden.


Stand: März 2001
Bearbeitung: David Profit

Quelle: http://www.sozialnetz.de/homosexualitaet/referat/rt7/Massnahmenprogramm.rtf?csok=1